Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen der KRS medical experts GmbH: Beratung und Analyse im Bereich der ärztlichen Abrechnung, die Produkte der Reihe GOÄkompass, den Verkauf gedruckter Fachpublikationen, die Überlassung von Dokumentenvorlagen sowie Schulungen und Workshops.
Ausschließlich für Unternehmer. Die Leistungen der KRS medical experts GmbH richten sich an Ärztinnen und Ärzte, Praxen, MVZ, Kliniken und deren Verwaltungen sowie an weitere Unternehmer im Sinne des § 14 BGB. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern kommt nicht zustande; ein Verbraucherwiderrufsrecht besteht daher nicht.
§ 1 Geltungsbereich, ausschließliche Geltung
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der KRS medical experts GmbH, Stuttgarter Str. 30, 71638 Ludwigsburg (nachfolgend „KRS“) und ihren Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber“) über Beratungs-, Analyse-, Schulungs- und Lieferleistungen sowie über die Überlassung von Publikationen und Vorlagen.
(2) Die Leistungen von KRS richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, an juristische Personen des öffentlichen Rechts und an öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Ein Vertragsschluss mit Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB kommt nicht zustande. Der Auftraggeber sichert mit der Beauftragung zu, in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit zu handeln.
(3) Diese AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Bedingungen des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn KRS ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn KRS in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen die Leistung vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung auch für künftige Verträge mit demselben Auftraggeber, ohne dass KRS in jedem Einzelfall erneut auf sie hinweisen müsste.
§ 2 Vertragsgegenstand, Leistungsarten
(1) KRS erbringt Leistungen in den folgenden Bereichen, die einzeln oder in Kombination beauftragt werden können:
a) Beratung und Analyse zur ärztlichen Abrechnung, insbesondere zur Gebührenordnung für Ärzte, zu Selektiv- und Versorgungsverträgen sowie zu sektorengleichen Vergütungsformen;
b) Überlassung gedruckter Fachpublikationen, insbesondere der Kompendien der Reihe GOÄkompass;
c) Überlassung von Dokumenten- und Formularvorlagen zur eigenen Verwendung des Auftraggebers;
d) Schulungen, Workshops und begleitende Auskunftsleistungen.
(2) Der jeweilige Leistungsumfang ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Leistungsbeschreibung des gebuchten Pakets. Angaben in Prospekten, auf der Website oder in sonstigen Werbematerialien sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
(3) Soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, schuldet KRS eine sorgfältige Tätigkeit nach den anerkannten Regeln der Abrechnungspraxis (Dienstvertrag gemäß § 611 BGB), nicht jedoch einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg. Insbesondere schuldet KRS keine bestimmte Höhe von Honorarerlösen, keine bestimmte Erstattungsquote privater Kostenträger und keine Beanstandungsfreiheit gegenüber Kostenträgern oder Prüfinstanzen. Für die Lieferung von Publikationen gilt Kaufrecht, für die Erstellung individueller Auswertungen und Vorlagen gilt Werkvertragsrecht.
§ 3 Angebot und Vertragsschluss
(1) Angebote von KRS sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Verbindliche Angebote haben, soweit nicht anders angegeben, eine Bindungsfrist von 30 Tagen ab Angebotsdatum.
(2) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Angebots in Textform, durch eine Auftragsbestätigung von KRS oder durch Aufnahme der Leistungserbringung zustande.
(3) Bei Bestellungen von Publikationen über die Website stellt die Bestellung ein verbindliches Angebot des Auftraggebers dar. Der Vertrag kommt mit der Bestätigung der Bestellung oder mit dem Versand der Ware zustande. Eine automatisierte Empfangsbestätigung stellt noch keine Annahme dar.
(4) Für den Bestell- und Zahlungsvorgang auf der Website bedient sich KRS des Zahlungsdienstleisters Stripe. Die dort angezeigten Angaben zu Produkt, Preis und Lieferung werden Vertragsinhalt.
§ 4 Beratungs- und Analyseleistungen
(1) KRS erbringt Beratungsleistungen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nach dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden oder bekannt gemachten Regelwerk.
(2) Analysen, Simulationen und Hochrechnungen beruhen auf den vom Auftraggeber gelieferten Daten sowie auf dem jeweils zugrunde gelegten Regelwerk. Sie stellen Prognosen dar. KRS übernimmt keine Gewähr dafür, dass sich prognostizierte Werte in der tatsächlichen Abrechnung einstellen; abweichende Ergebnisse können sich insbesondere aus Änderungen des Regelwerks, einer veränderten Leistungsstruktur, dem Abrechnungsverhalten der Anwender oder der Erstattungspraxis der Kostenträger ergeben.
(3) KRS ist berechtigt, sich zur Leistungserbringung fachkundiger Dritter zu bedienen. Die Verantwortung gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.
(4) Termine und Fristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Die Einhaltung vereinbarter Termine setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach § 9 voraus.
§ 5 Publikationen und Versand
(1) Die Kompendien der Reihe GOÄkompass werden ausschließlich als gedruckte Ausgabe geliefert. Ein Anspruch auf Überlassung einer digitalen Fassung besteht nicht, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(2) Die Lieferung erfolgt an die vom Auftraggeber angegebene Lieferanschrift innerhalb Deutschlands. Lieferungen in andere Länder bedürfen einer gesonderten Vereinbarung. Angegebene Lieferzeiten sind unverbindliche Richtwerte, sofern kein fester Liefertermin zugesagt wurde.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit der Übergabe an das Transportunternehmen auf den Auftraggeber über.
(4) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von KRS.
(5) Der Auftraggeber ist berechtigt, die Publikation innerhalb seiner eigenen Einrichtung zu nutzen. Die Vervielfältigung, das Einscannen, die öffentliche Zugänglichmachung sowie die entgeltliche oder unentgeltliche Weitergabe an Dritte außerhalb der eigenen Einrichtung sind ohne vorherige Zustimmung von KRS in Textform nicht gestattet. § 12 bleibt unberührt.
(6) Der Kaufpreis eines Fachgruppen-Kompendiums wird auf den Preis des Pakets GOÄkompass Basis angerechnet, wenn dieses innerhalb von sechs Monaten ab Rechnungsdatum beauftragt wird. Die Anrechnung erfolgt einmalig je erworbenem Exemplar und setzt die Vorlage der Rechnungsnummer voraus. Eine Auszahlung des Anrechnungsbetrags ist ausgeschlossen.
§ 6 Dokumentenvorlagen und Nutzungsrechte
(1) Überlässt KRS dem Auftraggeber Dokumenten-, Formular- oder Vertragsvorlagen, so erhält der Auftraggeber daran ein einfaches, zeitlich unbefristetes, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung innerhalb der eigenen Einrichtung. Die Weitergabe an Dritte, die Aufnahme in Softwareprodukte sowie die Verwertung im Rahmen eigener Beratungs- oder Schulungsangebote sind nicht gestattet.
(2) Vorlagen sind Muster. Sie ersetzen keine auf den Einzelfall bezogene Prüfung. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Vorlagen vor der Verwendung im Rechtsverkehr auf ihre Eignung für seine konkrete Situation prüfen und, soweit sie rechtsgeschäftliche Erklärungen betreffen, rechtlich freigeben zu lassen. Auf diese Prüfpflicht weist KRS in den Vorlagen gesondert hin.
(3) Nimmt der Auftraggeber Änderungen an einer Vorlage vor, entfällt jede Verantwortung von KRS für die geänderte Fassung.
§ 7 Schulungen und Workshops
(1) Termine für Schulungen und Workshops werden individuell vereinbart. Der Auftraggeber stellt die erforderlichen Räumlichkeiten, technischen Voraussetzungen und Teilnehmerlisten bereit, soweit die Durchführung vor Ort erfolgt.
(2) Sagt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Termin ab, sind bei Absage ab dem 14. Kalendertag vor dem Termin 50 Prozent und ab dem 7. Kalendertag vor dem Termin 100 Prozent des vereinbarten Honorars zu zahlen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Bereits angefallene Reise- und Nebenkosten sind in jedem Fall zu erstatten.
(3) Schulungsunterlagen dürfen ausschließlich zu internen Zwecken des Auftraggebers verwendet und vervielfältigt werden.
§ 8 Preise, Zahlung, Verzug
(1) Es gelten die im Angebot oder in der Leistungsbeschreibung genannten Preise. Preise für Beratungs- und Schulungsleistungen verstehen sich netto zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Preise für Publikationen verstehen sich einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer und, soweit angegeben, einschließlich Versandkosten.
(2) Reisekosten, Übernachtungs- und sonstige Nebenkosten werden gesondert nach tatsächlichem Aufwand berechnet, sofern keine Pauschale vereinbart wurde.
(3) Rechnungen sind ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Bei Bestellungen über die Website ist der Kaufpreis sofort mit Vertragsschluss fällig.
(4) Bei Projektaufträgen ist KRS berechtigt, Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt zu verlangen. Bei Erstaufträgen kann Vorkasse verlangt werden.
(5) Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist KRS berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie die gesetzliche Verzugspauschale zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Der Auftraggeber kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
(7) KRS ist berechtigt, Rechnungen elektronisch zu übermitteln.
§ 9 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
(1) Der Auftraggeber stellt KRS alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Daten und Auskünfte rechtzeitig, vollständig und in verwertbarer Form zur Verfügung. Hierzu zählen insbesondere Ziffern- und Leistungsstatistiken aus dem Praxisverwaltungs- oder Krankenhausinformationssystem.
(2) Der Auftraggeber übermittelt ausschließlich anonymisierte Daten ohne Patientenbezug. Die Übermittlung personenbezogener Daten von Patientinnen und Patienten ist nicht erforderlich und nicht gestattet. Erfolgt eine Übermittlung dennoch, wird KRS die Daten unverzüglich löschen und den Auftraggeber hierüber informieren.
(3) Der Auftraggeber benennt einen fachlich zuständigen Ansprechpartner mit Entscheidungsbefugnis.
(4) Verzögerungen, die auf einer nicht rechtzeitigen oder unvollständigen Mitwirkung beruhen, gehen nicht zu Lasten von KRS. Vereinbarte Termine verschieben sich entsprechend; entstehender Mehraufwand kann gesondert berechnet werden.
(5) Der Auftraggeber prüft die von KRS erstellten Auswertungen, Vorlagen und Empfehlungen vor ihrer Umsetzung auf Plausibilität und Anwendbarkeit im eigenen Haus. Die Verantwortung für die Abrechnung gegenüber Patienten und Kostenträgern verbleibt beim Auftraggeber.
§ 10 Keine Rechts- und Steuerberatung
(1) KRS erbringt keine Rechtsdienstleistungen im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes und keine steuerliche Beratung im Sinne des Steuerberatungsgesetzes. Die Leistungen von KRS beschränken sich auf betriebswirtschaftliche und abrechnungstechnische Beratung, Analyse und Aufbereitung.
(2) Soweit KRS auf Rechtsvorschriften, Rechtsprechung oder vertragliche Regelungen hinweist, geschieht dies zur Einordnung des abrechnungstechnischen Sachverhalts und stellt keine rechtliche Beurteilung des Einzelfalls dar. Die Prüfung rechtlicher Fragestellungen, insbesondere die Gestaltung und Auslegung von Verträgen, Honorarvereinbarungen und Einwilligungserklärungen, bleibt der Beratung durch Rechtsanwälte, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer vorbehalten.
(3) KRS weist den Auftraggeber auf die Erforderlichkeit einer rechtlichen oder steuerlichen Prüfung hin, soweit sie im Rahmen der Bearbeitung erkennbar wird. Eine Verpflichtung zur Erkennung sämtlicher rechtlicher oder steuerlicher Implikationen besteht nicht.
§ 11 Hinweise zum Stand des Regelwerks
(1) Sämtliche Angaben zu einer künftigen Gebührenordnung für Ärzte beruhen auf dem jeweils veröffentlichten Entwurfsstand. Der Entwurfsstand ist in den Publikationen und Auswertungen ausgewiesen. Das Verordnungsverfahren ist zum Zeitpunkt der Leistungserbringung nicht abgeschlossen; Änderungen an Ziffern, Beträgen, Abrechnungsbestimmungen und Übergangsregelungen sind bis zum Inkrafttreten möglich.
(2) KRS haftet nicht dafür, dass ein zugrunde gelegter Entwurfsstand unverändert in Kraft tritt. Ein Anspruch auf kostenfreie Aktualisierung bereits gelieferter Publikationen oder Auswertungen besteht nicht, sofern nicht ein Update-Informationsdienst oder eine Aktualisierungspflicht ausdrücklich vereinbart wurde.
(3) Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Angaben zu sonstigen Regelwerken, deren Rechtsetzungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist.
§ 12 Urheberrecht und Nutzungsrechte
(1) An allen von KRS erstellten Arbeitsergebnissen, insbesondere Auswertungen, Berichten, Publikationen, Vorlagen, Schulungsunterlagen und Softwarewerkzeugen, stehen KRS sämtliche Urheber- und Nutzungsrechte zu.
(2) Der Auftraggeber erhält an den für ihn erstellten Arbeitsergebnissen ein einfaches, nicht übertragbares Recht zur Nutzung im eigenen Haus zu dem vertraglich vorausgesetzten Zweck. Die Rechteeinräumung steht unter dem Vorbehalt der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung.
(3) Die Bezeichnungen „GOÄkompass“ und „KRS medical experts“ sowie die zugehörigen Wort- und Bildzeichen sind geschützt. Eine Verwendung durch den Auftraggeber, insbesondere zu Werbezwecken, bedarf der vorherigen Zustimmung von KRS in Textform.
(4) KRS bleibt berechtigt, im Rahmen der Leistungserbringung gewonnene allgemeine Erkenntnisse, Methoden und Verfahren für andere Aufträge zu verwenden, soweit hierdurch keine Vertraulichkeitspflichten nach § 13 verletzt werden.
§ 13 Vertraulichkeit
(1) Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Zusammenarbeit bekannt gewordenen vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei geheim zu halten, nicht an Dritte weiterzugeben und ausschließlich zu Vertragszwecken zu verwenden. Als vertraulich gelten insbesondere betriebswirtschaftliche Kennzahlen, Leistungs- und Erlösdaten, Kalkulationen und Vertragsunterlagen.
(2) Die Verpflichtung gilt nicht für Informationen, die öffentlich bekannt sind, dem Empfänger bereits bekannt waren, ihm rechtmäßig von Dritten zugänglich gemacht wurden oder deren Offenlegung gesetzlich oder behördlich angeordnet ist.
(3) Die Verpflichtung besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus für die Dauer von drei Jahren fort.
(4) KRS ist berechtigt, den Auftraggeber nach vorheriger Zustimmung in Textform als Referenz zu benennen.
§ 14 Datenschutz
(1) Beide Parteien beachten die jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
(2) Soweit KRS im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet, schließen die Parteien vor Beginn der Verarbeitung einen Vertrag über die Auftragsverarbeitung nach Art. 28 DSGVO.
(3) Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass die von ihm übermittelten Daten keinen Personenbezug zu Patientinnen und Patienten aufweisen und dass die Übermittlung an KRS datenschutzrechtlich zulässig ist. § 9 Absatz 2 bleibt unberührt.
§ 15 Mängelansprüche
(1) Für gelieferte Publikationen gelten die gesetzlichen Mängelrechte mit der Maßgabe, dass der Auftraggeber offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt in Textform anzuzeigen hat. § 377 HGB bleibt unberührt.
(2) Bei werkvertraglichen Leistungen ist KRS zunächst zur Nacherfüllung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung zweimal fehl, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.
(3) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein Jahr ab Ablieferung beziehungsweise Abnahme. Dies gilt nicht für Ansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Ansprüche wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie in den Fällen der §§ 478, 479 BGB. Insoweit gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(4) Eine Beanstandung berechtigt nicht zur Zurückhaltung des gesamten Rechnungsbetrags, sondern nur eines angemessenen Teils.
§ 16 Haftung
(1) KRS haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, bei arglistigem Verschweigen eines Mangels, im Umfang einer übernommenen Garantie sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(2) Bei der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet KRS der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Erlössteigerungen und mittelbare Vermögensschäden ist im Rahmen von Absatz 2 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
(5) KRS haftet nicht für Nachteile, die daraus entstehen, dass der Auftraggeber Empfehlungen oder Vorlagen ohne die nach § 6 Absatz 2 und § 10 vorgesehene rechtliche Prüfung umsetzt, Vorlagen eigenständig ändert oder unzutreffende, unvollständige oder nicht rechtzeitig gelieferte Daten zur Verfügung stellt.
(6) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von KRS.
§ 17 Laufzeit und Kündigung
(1) Verträge über einmalige Leistungen enden mit vollständiger Leistungserbringung.
(2) Verträge über laufende Leistungen, insbesondere Hotline- und Update-Leistungen, laufen für die vereinbarte Dauer. Sie können von beiden Seiten mit einer Frist von drei Monaten zum Ende der Laufzeit gekündigt werden. Ohne fristgerechte Kündigung verlängern sie sich um jeweils zwölf Monate.
(3) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(4) Kündigungen bedürfen der Textform.
§ 18 Höhere Gewalt
Ereignisse höherer Gewalt, die KRS die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen KRS, die Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben. Hierzu zählen insbesondere behördliche Anordnungen, Epidemien, Arbeitskämpfe, Energie- und Rohstoffmangel sowie länger andauernde Störungen der Telekommunikations- oder Stromversorgung. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; bereits erbrachte Teilleistungen sind zu vergüten.
§ 19 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort für alle Leistungen ist Ludwigsburg.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist Ludwigsburg, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. KRS ist daneben berechtigt, am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
(4) KRS ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
(5) Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Klausel.
(6) Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.